Zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag (siehe Finanzen) enthält das BAföG einige Sonderregelungen für studierende Schwangere und Eltern mit Kindern.
Ausführlichere Informationen bietet das Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Förderung nach BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung.
Unterbrechung des Studiums durch Schwangerschaft
Grundsätzlich bekommt man bei Unterbrechung des Studiums kein BAföG. Unterbricht eine Studierende das Studium aufgrund einer Schwangerschaft, so kann sie noch weitere drei Kalendermonate BAföG beziehen. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Am besten man lässt sich von seinem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder in der Sozial- und Förderberatung des AStA beraten. Auch besteht möglicherweise während der Unterbrechung Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (siehe Finanzen). Nach der Unterbrechung kann normalerweise wieder BAföG bezogen werden.
Verlängerung der Förderung
Durch Schwangerschaft und Kindererziehung erfahren studierende Eltern eine höhere zeitliche Belastung. Daher kann für eine „angemessene Zeit“ eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zu 10 Jahren. Außerdem muss die Schwangerschaft oder Erziehung/ Pflege eines Kindes ursächlich für die Studienverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das zuständige Amt. Die Förderungsvergünstigung wird vollständig als Zuschuss gewährt und erhöht somit nicht die BAföG-Schulden. Folgende Verlängerungszeiten werden als angemessen erachtet:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Förderungsvergünstigung bleibt auch bei Betreuung mehrerer Kinder auf 1 Semester beschränkt.
Die Verlängerungszeiten können auf beide studierende Elternteile verteilt werden. In diesem Fall muss eine Erklärung darüber abgegeben werden.
Freibeträge beim Jobben
Für jedes Kind von Studierenden wird ein Freibetrag in Höhe von 605€ gewährt, der zusätzlich verdient werden darf, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Der Freibetrag vermindert sich allerdings, wenn das Kind ein eigenes Einkommen erzielt. Er fällt ganz weg, wenn das Kind ebenfalls BAföG erhält.