Kindschaftsrecht

Das Kindschaftsrecht regelt die Gesetze rund um das Kind und seine Beziehungen zur Familie. Es wurde umfassend reformiert und stellt nun eheliche und außereheliche Kinder rechtlich gleich. Es umfasst unter anderem folgende Bereiche:

Sorgerecht

Eltern haben das Recht und die Pflicht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,

  • wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
  • wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
  • wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Hier muss eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar unterschrieben werden, dies kann auch schon vor der Geburt passieren.)

Wird bei unverheirateten Paaren keine Sorgeerklärung abgegeben, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Seit Mai 2013 kann allerdings der Vater auch ohne Einwilligung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Entschieden wird immer zum Wohle des Kindes.

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Umgangsrecht

Das Kind hat das Recht Kontakt zu den Personen, die ihm nahestehen, anzubahnen und aufrechtzuerhalten. Andersrum hat jeder Elternteil das Recht Umgang mit seinem Kind zu haben. Dies kann nur zum Wohle des Kindes durch ein Gericht eingeschränkt werden.

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Kindesunterhalt

Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Diese können den Unterhalt durch Pflege oder Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet in der Regel die Pflege, der andere zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen!

Die Aufgaben des Jugendamtes:
Das Jugendamt berät und unterstützt Eltern in folgenden Angelegenheiten

  • vor der Abgabe einer Sorgeerklärung bei nichtehelichen Kindern
  • zur Regelung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung
  • bei Konflikten im Zusammenhang mit Umgangskontakten von Kindern und Jugendlichen
  • bei Konflikten und Krisen in der Familie
  • wenn Sozialleistungen beantragt werden sollen oder nicht verheiratete betreu­ende Elternteile Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben
  • wenn es um die Namensgebung geht
  • bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
  • bei der Feststellung der Vaterschaft