KINDERGELD
Ein Anspruch auf Kindergeld entsteht nach der Geburt des Kindes für jeden, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland lebt, aber in Deutschland als einkommenssteuerpflichtig gilt.
In Deutschland wohnende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis können Kindergeld erhalten, nähere Informationen erhalten sie bei der zuständigen Familienkasse.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig in Höhe von
- je 219 € für die ersten zwei Kinder
- 225 € für das dritte Kind
- ab dem vierten Kind 221 €
monatlich an denjenigen gezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Elternteile in einem Haushalt, müssen sie festlegen, wer das Kindergeld bezieht.
Gezahlt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, darüber hinaus bis zum Ende des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Ausbildung und Studium befindet.
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Nach Geburt des Kindes reicht es aus, die Geburtsurkunde des Kindes mit dem ausgefüllten Antrag einzureichen, sofern kein Zweifel besteht, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt. Hat das Kind das Alter von sechs Monaten überschritten, ist die polizeiliche Anmeldung des Kindes notwendig. Des Weiteren muss bei Kindern über 18 Jahren eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt oder Dauer und Art der Ausbildung nachgewiesen werden.
Antragstellung:
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Unterlagen? |
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