KINDERZUSCHLAG
AKTUELL: Sonderregelungen wegen Corona:
Liebe Studierenden mit Kind,
wir haben folgende Infos von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) erhalten:
Mit dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) möchte die Bundesregierung die Folgen der Coronavirus-Krise eindämmen.
Im Artikel 6 des o.g. Gesetzes werden bezüglich des Kinderzuschlages Änderungen im Bundeskindergeldgesetzes vorgenommen, die an dieser Stelle zusammengefasst sind:
- Für Neuantragstellungen in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 ist bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. In diesen Fällen wird Vermögen gemäß § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Regel nicht berücksichtigt.
- In sogenannten Bestandsfällen, bei denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 BKGG als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde zu legen.
- Für sogenannte Bestandsfälle, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 endet, wird der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verlängert. Damit soll erreicht werden, dass Leistungen möglichst ohne Unterbrechung gewährt werden können.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil des Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.
Informationen des BMFSFJ zum Notfall-KiZ finden Sie hier:
www.notfall-kiz.de
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/hilfe-fuer-eltern-in-der-corona-zeit--ministerin-giffey-startet-notfall-kiz/153964
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Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Mehr Haushalte, insbesondere nun auch mehr Alleinerziehende, haben künftig einen Anspruch. Die Leistung wurde zudem erhöht und die Anspruchsprüfung vereinfacht. Deshalb kann es sich auch für Sie lohnen, sich über den KiZ zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Der KiZ ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der KiZ steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie
jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen. Der KiZ wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
Die maximale Höhe beträgt je nach Einkommen maximal 185 Euro – pro Kind und Monat.
Der Kinderzuschlag schließt sich nicht mit dem BAföG aus. Da sich Leistungen nach dem SGB II mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld gegenseitig ausschließen, sollte in jedem einzelnen Fall nachgerechnet werden, welcher Weg der finanziell günstigere ist.
Hier beim KiZ-Lotsen der Arbeitsagentur können Sie checken, ob Sie Anspruch haben!