MUTTERSCHAFTSGELD
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt ein Beschäftigungsverhältnis ─ auch geringfügig ─ voraus, welches durch Schwangerschaft unterbrochen wird oder rechtmäßig in der Schwangerschaft von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag in der Mutterschutzzeit, in der Regel sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, gezahlt
Ist die Antragstellerin selbst Versicherungsnehmerin einer gesetzlichen Krankenversicherung (Pflicht oder freiwillig) und krankengeldberechtigt, erhält sie bis zu 13 € pro Tag von ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoverdienst eines Kalendertages.
Der Antrag wird hier schriftlich bei der Krankenkasse gestellt, die Anträge sind meist online bei der jeweiligen Kasse verfügbar.
Bei der Mitgliedschaft über eine private Krankenkasse oder die Familienversicherung der Eltern oder des Partners wird ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt/ Mutterschaftsgeldstelle gezahlt.
Nähere Informationen und Anträge
Für die Antragstellung benötigte Unterlagen sind:
- Ausgefüllter Mutterschaftsgeldantrag
- Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin von der Ärztin bzw. dem Arzt oder einer Hebamme (darf nicht älter als eine Woche vor dem Beginn des Mutterschutzes sein)
- Verdienstbescheinigung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes