Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.

Fällt aber das BAföG, z. B. aufgrund von Beurlaubung, fehlender Leistungsnachweise oder Überschreitung der Studiendauer weg, kann ein Anspruch auf Wohngeld entstehen. Nachzuweisen ist der Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt.

Aber auch hier gilt, dass das Kind, welches sich in keiner förderbaren Ausbildung befindet, einen generellen Anspruch hat, wenn die Eltern ihren eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes, sicherstellen können. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Familieneinkommen, der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben und  der Mietkosten.

Wohngeld wird in der Regel nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Wohngeldstelle zu stellen.

Benötigte Unterlagen:

  • Ausgefüllter Antrag auf Mietzuschuss
  • Mietbescheinigung
  • Einkommenserklärung
  • Haushaltsbescheinigung
  • eventuell Bescheinigung von der Krankenkasse bei Mutterschutzgeld
  • eventuell Verdienstbescheinigung
  • BAföG-Ablehnungsbescheid
     

Anträge für Hessen