JOBBEN & CO
Viele studierende Eltern müssen sich neben dem Studium noch etwas hinzuverdienen, damit es für die Familie reicht. Da ist vor allem wichtig, was unterm Strich übrig bleibt. Diese Seite bietet Infos zu Steuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen in den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Außerdem erfahren Sie, was Sie für Rechte haben, wenn das Kind krank ist. Grundsätzlich gelten in allen Beschäftigungsverhältnissen die Bestimmungen des Mutterschutz-Gesetzes.
Mehr Informationen gibt es hier:
- Kurzfristig beschäftigte Jobs (Semesterferien)
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich, sog. Mini-Jobs (bis 450 € )
- Mehr als geringfügige Jobs (450 € ̶ 1300 €)
- Pflichtpraktikum während des Studiums
- Freiwilliges Praktikum während des Studiums
- Freistellung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes
1. Kurzfristig beschäftigte Jobs (Semesterferien)
Lohnsteuer
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von9.984,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst mal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Kranken-, Pflege - Arbeitslosenversicherung
Wenn die Arbeitszeit (egal wieviel Arbeitstage) ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet, fallen keine Abgaben an.
Rentenversicherung
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer (AN) ist versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder im Voraus vertraglich oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Ansonsten gelten im Niedriglohnsektor von 450,01 bis 1.300 €/Monat für die bzw. den AN reduzierte Rentenbeiträge (Aufstockung auf vollen Beitragsanteil jederzeit möglich). Je nach der Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der DRV.
2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich, sog. Mini-Jobs (bis 450 €)
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind auf Dauer angelegte Beschäftigungen mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 450,00 € (auch in Kombination mit mehreren Jobs möglich).
Steuern
Hier fallen keine Abgaben für die bzw. den AN an.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Für die bzw. den AN besteht Versicherungsfreiheit. Die bzw. der AG zahlt einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 % in die Krankenversicherung ein.
Rentenversicherung
Seit dem 1.1.13 besteht Versicherungspflicht in Höhe von 3,9 % des Verdienstes für die bzw. den AN. Man kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Die bzw. der AG zahlt 15 % des Verdienstes ein.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten gelten besondere Bestimmungen.
3. Mehr als geringfügige Jobs (450 € - 1.300€)
Steuern
Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.984,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen keine Steuerabgaben an (die Steuern werden allerdings erst nach der Steuererklärung zurückgezahlt). Darüber muss Lohnsteuer gezahlt werden.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Diese sind versicherungsfrei, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Weitere Ausnahmen sind:
Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit).
Werden mehrfach im Jahr befristete Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen bzw. 180 Kalendertage umfassen.
Rentenversicherung
Im sogenannten Niedriglohnsektor von 450,01 bis 1.300,00 €/Monat gelten für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer reduzierte Rentenbeiträge. Neu ist, dass der Arbeitnehmeranteil geringer ist, wobei die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers mit dem Einkommen bis hin zu einem Verdienst von 1.300,00 Euro ansteigt. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 1.300,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 1.300,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht.
Nähre Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
4. Pflichtpraktikum während des Studiums
Ein Praktikum ist ein Pflichtpraktikum, wenn das Praktikum während des Studiums absolviert wird und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Steuern
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.652,00 € (ab 2016) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst einmal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Sozialversicherungen
Es besteht Beitragsfreiheit. (Allerdings ist man als Studentin bzw. Student natürlich trotzdem generell versicherungspflichtig, entweder über die Familienversicherung oder über die studentische Pflichtversicherung.
5. Freiwilliges Praktikum während des Studiums
Steuern
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.984 ,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst einmal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Für die oder den AN besteht Versicherungsfreiheit. Die oder der AG zahlt einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 % in die Krankenversicherung ein.
Rentenversicherung
Bei geringfügig Beschäftigten bis 455 € besteht seit dem 1.1.13 Versicherungspflicht in Höhe von 3,9 % des Verdienstes für die bzw. den AN. Man kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Die bzw. der AG zahlt bei einem freiwilligen Praktikum nicht in die Rentenversicherung ein. Im sogenannten Niedriglohnsektor von 455,00 bis 1.300,00 €/Monat gelten für die oder den AN reduzierte Rentenbeiträge (Details siehe „Mehr als geringfügige Jobs“).
6. Freistellung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes
Wer sich in einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befindet, was auf die meisten Studenten zutrifft, hat Anspruch auf 5 Tage unbezahlte Freistellung von der Arbeit im Jahr für Kinder unter 12 Jahren. (Es gibt Gerichtsurteile, nach denen der Lohn während dieser 5 Tage weitergezahlt werden muss. Hier sollte man sich rechtlich beraten lassen, siehe Rechtsberatung)
Wer in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (dies gilt nicht für den 450€-Job), bekommt von der Krankenkasse Krankengeld (bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns), wenn das Kind krank ist. Dies gilt nur für Kinder unter 12 Jahren, die nicht von einer im Haushalt lebenden weiteren Person betreut werden können. Der Anspruch gilt für das erste Kind und Elternteil 10 Tage im Jahr. Bei zwei Kindern sind es 30 Tage pro Elternteil und bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.
In jedem Fall ist eine Bescheinigung des Kinderarztes einzureichen.